Lebenslage: Soziale Hilfen
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt die darin genannte(n) Person(en) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Die Bescheinigung kann allgemein oder für eine bestimmte Wohnung erteilt werden. Wohnungssuchende (Haushalte) erhalten auf Antrag diesen Wohnberechtigungsschein, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
Einkommensgrenzen bestimmte Wohnungsgrößen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. junge Familien, Alleinerziehende, Behinderte, u. a.) eingehalten werden.
Das Erteilen von Wohnberechtigungsscheinen dient der Verteilungsgerechtigkeit an den begrenzt vorhandenen Sozialwohnungen zum Zeitpunkt des Bezugs. Es soll sichergestellt werden, dass nur die Personen eine Sozialwohnung erhalten, die die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
Durch eine zukünftig eintretende Einkommenserhöhung kann es zu einer "Fehlbelegung" kommen. Das heißt, dass die Sozialwohnung zwar ursprünglich von einer berechtigten Person bewohnt wurde, die Wohnberechtigung durch die verbesserte Einkommenssituation zwischenzeitlich jedoch entfallen ist. Für diese Fehlbelegung muss dieser Mieter einen Ausgleich, die Fehlbelegungsabgabe bezahlen.
Vorgehensweise:
Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um die entsprechende Sozialwohnung bei dem jeweiligen Vermieter (Privatperson, Wohnungsbaugesellschaft, Stadt Lorsch). Der Vermieter bestätigt diesem, dass er die Wohnung an ihn vermietet, wenn er einen Wohnberechtigungsschein vorlegt. Der Mietinteressent kommt zum Liegenschaftsamt und stellt einen Antrag auf Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines. Es erfolgt eine EDV-gestützte Erfassung der Daten zwecks späterer Vermittlung.
Wohnberechtigungsbescheinigungen
Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über den entsprechenden Wohnberechtigungsschein verfügt. Die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden. Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der Wohnberechtigungsschein gilt sowie die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn eine bestimmte Wohnung bezogen werden soll. Er gilt nur für diese Wohnung.
Mitzubringende Unterlagen:
Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein kann beim Liegenschaftsamt abgeholt werden. Wegen der Vielfalt der im Einzelfall notwendigen Unterlagen sollte bei diesem Besuch vom Angebot der Beratung Gebrauch gemacht werden. Der Antrag ist dann zusammen mit entsprechenden Einkommensnachweisen einzureichen. Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau einzureichen.