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Grundsteuer

Lebenslage: Bauen und Wohnen

Das Steueramt erstellt Grundsteuerbescheide und führt das Erhebungsverfahren durch. Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer, sind die vom Finanzamt Bensheim erlassenen Einheitswertmessbescheide.

  • Umschreibungen (Zurechnungsfortschreibungen) von Grundstücken aufgrund Eigentümerwechsel, Erbangelegenheiten etc.
  • Anpassung und Aufhebung der Grundsteuerbeträge (Artfortschreibungen, Wertfortschreibungen) bei Änderungen durch den Einheitswertmessbescheid vom Finanzamt
  • Veranlagung der Jahresgrundsteuer und Festsetzung der Vorauszahlungen
  • Bearbeitung von Anträgen auf Stundung, Erlass einer Steuerschuld sowie Anpassung von Vorauszahlungen

Hebesätze zur Grundsteuer:
Grundsteuer A ( Land- u. Forstwirtschaftliche Parzellen): 360 v. H.
Grundsteuer B ( bebaute Grundstücke und Bauplätze): 695 v. H.

2022: Grundsteuer neu ermitteln
Nachdem die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte für Grundstücke künftig nicht mehr als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer verwendet werden dürfen, fordert das Finanzamt zur individuellen Neuermittlung durch die Grundbesitzer*innen auf. Gemäß des Urteils der Verfassungsgerichtes, müssen Grundstückseigentümer*innen diese Meldungen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar 2023 auf elektronischem Wege abzugeben. Die ursprüngliche Frist von 31. Oktober 2022 wurde auf den 31. Januar 2023 verlängert. Einzelheiten zum Verfahren lesen Sie hier:

Infoschreiben zur Grundsteuerreform

 Eigentumswechsel:
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Nach § 9 Grundsteuergesetz gilt das sog. „Stichtagsprinzip“. Demnach ist derjenige steuerpflichtig, wer zum 01.01. eines Jahres Grundstückseigentümer ist.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse wirken sich grundsteuerrechtlich erst zum 01.01. des auf den Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung in das Grundbuch folgenden Jahres aus.
Bewertungsrechtlich ist das Finanzamt Bensheim zuständig. Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse wird vom  dieser Stelle der sogenannte Einheitswertmessbescheid erlassen, an den die Stadt Lorsch bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden ist. Die Stadt Lorsch erhält dann automatisch vom Finanzamt ein Duplikat des Einheitswertmessbescheides. Erst dann kann die Umschreibung zum Stichtag 01.01. des Folgejahres nach Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Bis zur Erteilung des neuen Einheitswertmessbescheides gilt der vorherige unverändert weiter. Die daraus resultierenden steuerlichen Festsetzungen sind weiterhin zu erbringen.
Regelungen bei unterjährigen Eigentümerwechseln entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Formular.

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