Lebenslage: Bauen und Wohnen
Das Steueramt erstellt Grundsteuerbescheide und führt das Erhebungsverfahren durch. Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer, sind die vom Finanzamt Bensheim erlassenen Einheitswertmessbescheide.
Hebesätze zur Grundsteuer:
Grundsteuer A ( Land- u. Forstwirtschaftliche Parzellen): 360 v. H.
Grundsteuer B ( bebaute Grundstücke und Bauplätze): 560 v. H.
2022: Grundsteuer neu ermitteln
Nachdem die jahrzehntelang
unveränderten Einheitswerte für Grundstücke künftig nicht mehr als
Bemessungsgrundlage der Grundsteuer verwendet werden dürfen, fordert das
Finanzamt zur individuellen Neuermittlung durch
die Grundbesitzer*innen auf. Gemäß des Urteils der
Verfassungsgerichtes, müssen Grundstückseigentümer*innen diese Meldungen
zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar 2023 auf elektronischem Wege
abzugeben. Die ursprüngliche Frist von 31. Oktober 2022 wurde auf den 31. Januar 2023 verlängert. Einzelheiten zum Verfahren lesen Sie hier:
Infoschreiben zur Grundsteuerreform
Eigentumswechsel:
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Nach § 9 Grundsteuergesetz gilt das
sog. „Stichtagsprinzip“. Demnach ist derjenige steuerpflichtig, wer zum 01.01.
eines Jahres Grundstückseigentümer ist.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse wirken sich grundsteuerrechtlich erst
zum 01.01. des auf den Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung in das
Grundbuch folgenden Jahres aus.
Bewertungsrechtlich ist das Finanzamt Bensheim zuständig. Bei Änderung der
Eigentumsverhältnisse wird vom dieser
Stelle der sogenannte Einheitswertmessbescheid erlassen, an den die Stadt
Lorsch bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden ist. Die Stadt Lorsch
erhält dann automatisch vom Finanzamt ein Duplikat des
Einheitswertmessbescheides. Erst dann kann die Umschreibung zum Stichtag 01.01.
des Folgejahres nach Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Bis zur Erteilung
des neuen Einheitswertmessbescheides gilt der vorherige unverändert weiter. Die
daraus resultierenden steuerlichen Festsetzungen sind weiterhin zu erbringen.
Regelungen bei unterjährigen Eigentümerwechseln entnehmen Sie bitte dem
entsprechenden Formular.