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Befahrgenehmigungen für Feld- und Wirtschaftswege

Lebenslage: Ordnung und Sicherheit

Auf Antrag kann für das Befahren von Feld- und Wirtschaftswegen in der Gemarkung der Stadt Lorsch, die durch Verkehrszeichen 250 StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und Verkehrszeichen 260 StVO „Verbot für Krafträder/Kraftwagen“, gesperrt sind, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung

Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Zuständige Stelle

Zuständige Mitarbeiter*innen

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