Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Auf Antrag kann für das Befahren von Feld- und Wirtschaftswegen in der Gemarkung der Stadt Lorsch, die durch Verkehrszeichen 250 StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und Verkehrszeichen 260 StVO „Verbot für Krafträder/Kraftwagen“, gesperrt sind, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung
Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach
der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).