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Befreiung von der Ausweispflicht

Lebenslage: Ordnung und Sicherheit


Die Ausweispflicht gilt für jeden Deutschen und ist geregelt in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – Personalausweisgesetz (PAuswG). Die Personalausweisbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Personen von der Ausweispflicht befreien.
 
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht gemäß § 1 Abs. 3 PAuswG ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus / die Einrichtung nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen und behinderte Personen).
 
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen, oder abhandengekommen sind/ist.
 
Die Beantragung kann sowohl schriftlich, oder durch persönliche Vorsprache eines/einer Verwandten/ Betreuer/in oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
 
Der Antrag kann formlos oder mit dem unten angegebenen Formular gestellt werden.
 
Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht wird nach Prüfung und bei Vorlage der Voraussetzungen schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist gebührenfrei und dient zur Vorlage bei Banken, Behörden etc. Mit dieser Bestätigung kann keine Auslandsreise (auch nicht in Begleitung) durchgeführt werden.

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  1. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  2. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

 
Erforderliche Unterlagen:

  • Ein Nachweis über die Immobilität (z.B. Attest vom Hausarzt oder Krankenhaus)
  • Die ungültigen Ausweisdokumente oder Geburtsurkunde
  • Bei Verlust der Ausweisdokumente ist eine Verlustanzeige erforderlich
  • Bei Beantragung durch Dritte ist eine Vollmacht, dass der Beantragende die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen darf, erforderlich (z.B. aktueller Betreuerausweis, andere Nachweise der Vertretungs- und Betreuungsvollmacht)
  • Gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt

 

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