Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Die Ausweispflicht gilt
für jeden Deutschen und ist geregelt in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis –
Personalausweisgesetz (PAuswG). Die Personalausweisbehörde kann unter
bestimmten Voraussetzungen Personen von der Ausweispflicht befreien.
Eine Befreiung von der
Personalausweispflicht gemäß § 1 Abs. 3 PAuswG ist möglich für Personen, die
stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus / die
Einrichtung nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim
wohnhafte Personen und behinderte Personen).
Die Befreiung von der
Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der
Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen, oder abhandengekommen
sind/ist.
Die Beantragung kann sowohl
schriftlich, oder durch persönliche Vorsprache eines/einer Verwandten/
Betreuer/in oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
Der Antrag kann formlos
oder mit dem unten angegebenen Formular gestellt werden.
Die Bestätigung über die
Befreiung von der Ausweispflicht wird nach Prüfung und bei Vorlage der
Voraussetzungen schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist gebührenfrei und
dient zur Vorlage bei Banken, Behörden etc. Mit dieser Bestätigung kann keine
Auslandsreise (auch nicht in Begleitung) durchgeführt werden.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
Erforderliche Unterlagen: