Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Haltung eines gefährlichen Hundes (Listenhund)
Für das Halten eines gefährlichen Hundes ist nach der
Hessischen HundeVO grundsätzlich
eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich. Ohne diese
Erlaubnis dürfen gefährliche Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums der
Halterin oder des Halters nicht geführt werden.
Welche Hunde gelten als gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde gelten nach § 2 der Hessischen HundeVO
insbesondere:
Kreuzung ist
jeder Mischling, aus dem ein Hunde-Vorfahre der aufgeführten Hunderassen erkenn
bar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an. Auch bei einem geringen
Erbteil kann sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben (vgl. Beschluss
des Hess. VGH vom 6. Juni 2002 – 11 TG 1195/02). Für einen aus der zweiten oder
aus einer der darauf folgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder
mehrerer Hunde der genannten Rassen oder Gruppen bedarf es jedoch für die
Einstufung als Kreuzung in diesem Sinne und damit als gefährlicher Hund der
Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant
durch die Merkmale eines oder mehrerer Listenhunde geprägt ist (vgl. Beschluss
des Hess. VGH vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04). Die Beweislast für die
Mischlingseigenschaft liegt bei der zuständigen Behörde, die im Zweifel durch
Einholung eines Rassegutachtens die vorhandene Prägung des Mischlingshundes
nachzuweisen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04). Gelingt
der Behörde dieser Nachweis der Zugehörigkeit eines Hundes zu den in § 2
Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Rassen oder Gruppen nicht, bedarf das
Halten dieses Hundes keiner Erlaubnis
Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die aufgrund
ihres Verhaltens nach § 2 Abs. 2 der Hessischen HundeVO als gefährlich
eingestuft wurden, beispielsweise weil sie Menschen oder Tiere ohne begründeten
Anlass gebissen oder durch ihr Verhalten eine besondere Gefährlichkeit gezeigt
haben.
Anmeldung eines gefährlichen Hundes
Wenn Sie einen gefährlichen Hund halten möchten oder mit
einem solchen Hund nach Lorsch ziehen, beantragen Sie bitte frühzeitig die
erforderliche Haltungserlaubnis beim Ordnungsamt.
Für die Erteilung der Erlaubnis sind insbesondere folgende
Unterlagen erforderlich:
Den Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis sowie den
Vordruck zum Nachweis der artgerechten Haltung können Sie im Downloadbereich am
Ende dieser Seite herunterladen.
Die Sachkunde- und Wesensprüfung müssen durch eine
anerkannte sachverständige Person durchgeführt werden.
Eine Übersicht der anerkannten Sachverständigen sowie
weitere Informationen zur Hessischen HundeVO finden Sie auf der Internetseite
des Regierungspräsidiums Darmstadt.
https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gefahrenabwehr/hundeverordnung
Gebühren
Für die Erteilung der Haltungserlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des
Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und
Heimatschutz erhoben.