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Hundeverordnung - Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes

Lebenslage: Ordnung und Sicherheit

Haltung eines gefährlichen Hundes (Listenhund)

Für das Halten eines gefährlichen Hundes ist nach der Hessischen HundeVO grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich. Ohne diese Erlaubnis dürfen gefährliche Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht geführt werden.

Welche Hunde gelten als gefährliche Hunde?

Als gefährliche Hunde gelten nach § 2 der Hessischen HundeVO insbesondere:

  • Pitbull-Terrier (American Pitbull Terrier)
  • American Staffordshire Terrier (Staffordshire Terrier)
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Dogo Argentino
  • Kangal (Karabash)
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Rottweiler
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.


Kreuzung ist jeder Mischling, aus dem ein Hunde-Vorfahre der aufgeführten Hunderassen erkenn bar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an. Auch bei einem geringen Erbteil kann sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 6. Juni 2002 – 11 TG 1195/02). Für einen aus der zweiten oder aus einer der darauf folgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder mehrerer Hunde der genannten Rassen oder Gruppen bedarf es jedoch für die Einstufung als Kreuzung in diesem Sinne und damit als gefährlicher Hund der Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer Listenhunde geprägt ist (vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04). Die Beweislast für die Mischlingseigenschaft liegt bei der zuständigen Behörde, die im Zweifel durch Einholung eines Rassegutachtens die vorhandene Prägung des Mischlingshundes nachzuweisen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04). Gelingt der Behörde dieser Nachweis der Zugehörigkeit eines Hundes zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Rassen oder Gruppen nicht, bedarf das Halten dieses Hundes keiner Erlaubnis

Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens nach § 2 Abs. 2 der Hessischen HundeVO als gefährlich eingestuft wurden, beispielsweise weil sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass gebissen oder durch ihr Verhalten eine besondere Gefährlichkeit gezeigt haben.

Anmeldung eines gefährlichen Hundes

Wenn Sie einen gefährlichen Hund halten möchten oder mit einem solchen Hund nach Lorsch ziehen, beantragen Sie bitte frühzeitig die erforderliche Haltungserlaubnis beim Ordnungsamt.

Für die Erteilung der Erlaubnis sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis
  • Nachweis der artgerechten Haltung
  • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkunde- und Wesensprüfung
  • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelles Foto des Hundes

Den Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis sowie den Vordruck zum Nachweis der artgerechten Haltung können Sie im Downloadbereich am Ende dieser Seite herunterladen.

Die Sachkunde- und Wesensprüfung müssen durch eine anerkannte sachverständige Person durchgeführt werden.

Eine Übersicht der anerkannten Sachverständigen sowie weitere Informationen zur Hessischen HundeVO finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt.
https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gefahrenabwehr/hundeverordnung

Gebühren
Für die Erteilung der Haltungserlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz erhoben.

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