Lebenslage: Gewerbe
Gemäß § 55 der Gewerbeordnung betreibt derjenige ein Reisegewerbe, wer
gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung, außerhalb seiner gewerblichen
Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt)
oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach
Schaustellerart ausübt
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis
(Reisegewerbekarte)
Erforderliche Unterlagen und Gebühren:
Die erforderlichen Unterlagen und Gebühren können Sie dem Merkblatt
(Reisegewerbe - erforderliche Unterlagen) entnehmen.
Bitte setzen Sie sich direkt mit der zuständigen Behörde in Verbindung, um ggf.
weitere Informationen und das Antragsformular zu erhalten.
Gewerbemeldungen können über den Link der Dienstleistungsplattform „Einheitlicher Ansprechpartner“ des Landes Hessen getätigt werden: https://eah.hessen.de/