Lebenslage: Gewerbe
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind sowohl die gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung als auch die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.
Gebühren:
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen
Aufwand und beträgt 120,00 Euro.
Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier
jedoch nicht beziffert werden können.
Erforderliche Unterlagen:
Neben einem Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung
der Wohnsitzgemeinde) und einer Gewerbeanmeldung können Sie die weiterhin
erforderlichen Unterlagen und Gebühren dem Merkblatt (Gaststättengewerbe -
Merkblatt Eröffnung einer Gaststätte) entnehmen.
Gaststättenanzeigen können über den Link der Dienstleistungsplattform „Einheitlicher Ansprechpartner“ des Landes Hessen getätigt werden: https://eah.hessen.de/