Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind in
Einzelfällen Ausnahmen von den generellen Nachtruhezeiten (20:00 Uhr bis 07:00
Uhr) zulässig, welche jedoch einer Ausnahmegenehmigung bedürfen.
Diese kann erteilt werden, wenn ein schriftlicher Antrag mit
entsprechender Begründung eingereicht wird, es besteht kein Anspruch auf
Erteilung der Genehmigung.
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.
Gebühren:
Die
Gebühren richten sich nach dem Verwaltungskostenverzeichnis der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV)
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