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Straßenreinigung

Lebenslage: Ordnung und Sicherheit


Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1-3 HStrG wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Lorsch (Straßenreinigungssatzung) auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
Die Reinigungspflicht umfasst die Allgemeine Straßenreinigung, den Winterdienst, sowie den Rückschnitt von überhängenden Ästen und Zweigen von Bäumen und Sträuchern.
Weitere Einzelheiten können der Straßenreinigungssatzung der Stadt Lorsch entnommen werden.
Die Einhaltung der Verpflichtungen wird seitens des Ordnungsamtes überprüft.
 

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