Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Die Verpflichtung zur Reinigung der
öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1-3 HStrG wird nach Maßgabe der
Bestimmungen der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Lorsch
(Straßenreinigungssatzung) auf die Eigentümer und Besitzer der durch
öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke
übertragen.
Die Reinigungspflicht umfasst die
Allgemeine Straßenreinigung, den Winterdienst, sowie den Rückschnitt von
überhängenden Ästen und Zweigen von Bäumen und Sträuchern.
Weitere Einzelheiten können der Straßenreinigungssatzung
der Stadt Lorsch entnommen werden.
Die Einhaltung der Verpflichtungen wird
seitens des Ordnungsamtes überprüft.