Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die
Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist.
Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine
eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
"Blauer Parkausweis" (EU-weit)
Der
"Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird
als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen
EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen
(Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum
Beispiel:
Anspruchsvoraussetzungen:
"Oranger Parkausweis" (bundesweit)
Mit dem
orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter
Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen
Beispiele.
Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf
Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
Anspruchsvoraussetzungen:
Ohnhänder (Ohnarmer)
erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten
gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher
Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
Kleinwüchsige Menschen
mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter, erhalten eine
Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu
parken.