Lebenslage: Gewerbe
Die
Spielapparatesteuer wird auf Grundlage der von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Satzung über die Erhebung
einer Steuer
auf Spielapparate und auf das Spielen mit Geld oder Sachwerten im
Gebiet der Stadt Lorsch erhoben.
Der Steuer unterliegen:
- die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
- das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.01., 15.04., 15.07, 15.10.)
ist dem Magistrat der Stadt Lorsch eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck
einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.
Das Steueramt prüft und veranlagt die eingereichten Bescheide. Ein Steuerbescheid wird nur dann
erteilt, wenn die Erklärung nicht abgegeben wird oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzten ist.