Lebenslage: Gewerbe
Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
In der
Anzeige sind
anzugeben.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.
Dem Merkblatt „Gaststättengewerbe - Anzeige über den vorübergehenden Betrieb
eines Gaststättengewerbes“ können Sie wichtige Hinweise und das Antragsformular
entnehmen.
Gebühren:
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung
für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt 24,50 Euro.