im Veranstaltungsbereich des Lorscher Weihnachtsmarkts in der Zeit vom 29.11.2024 bis 01.12.2024
Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. I S. 456, 471) erlässt der Bürgermeister als Ordnungsbehörde folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
1. Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
In der Zeit von Freitag, den 29.11.2024 bis Sonntag, den 01.12.2024 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nr. 2 näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3 definierten Bereichen auf und in unmittelbarer Nähe der Klosterwiese gemäß § 11 HSOG untersagt.
2. Zeitlicher Geltungsbereich:
Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit der Veranstaltung vom 29.11.2024 bis zum 01.12.2024 zu folgenden Zeiten:
Freitag, den 29.11.2024 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 23:00 Uhr
Samstag, den 30.11.2024 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr
Sonntag, den 01.12.2024 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr
3. Räumlicher Geltungsbereich
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstrecket sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in 64653 Lorsch:
4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemein-verfügung wird ein Zwangsgeld von 150,00 € nach § 50 Abs. 1 HSOG zur Zahlung fällig.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot Nummer 1 dieser Allgemein-verfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 € nach § 36 Abs. 1 Nr.4 in Verbindung mit Abs. 2 KCanG zur Zahlung fällig werden.
5. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbots angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnete sofortige Vollziehung ist erforderlich, denn es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruchs hiergegen nicht gewartet werden kann, bis über diesen abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entscheiden worden ist.
An Orten, an denen eine Vielzahl von Menschen zusammenkommt und sich dicht beieinander aufhält, sind potentielle Verstöße gegen das in § 5 Abs. 1 KCanG normierte Konsumverbot in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen zu erwarten, weshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Für Fußgängerzonen hat der Gesetzgeber wegen der schlechten Vorbildwirkung für Minderjährige den Konsum von Cannabis pauschal verboten. Diese gesetzgeberische Wertung muss erst recht auf stark besuchten Volksfesten gelten, da sich dort Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer Nähe zu Kindern und Jugendlichen aufhalten.
Das private Interesse des Konsums von Cannabis auf einem Weihnachtsmarkt hat aus den genannten Gründen dem öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung (Kinder- und Jugendschutz) zurückzustehen.
6. Widerrufsvorbehalt
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
7. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S.4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetze (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als Ordnungsbehörde, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 64653 Lorsch Widerspruch eingelegt werden.
Hinweise:
Gemäß
§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung
keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt
werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gem. des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
sind von der mit der Bearbeitung zuletzt befassten Behörde, Kosten (Gebühren
und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetz
in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgezogen wird.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Stadt Lorsch, Neckarstraße 2, 64653 Lorsch zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Lorsch, den 26.11.2024
Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde
Schönung