zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages
Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert am 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen im innerstädtischen Bereich der Stadt Lorsch anlässlich der Veranstaltung „Schneemannverbrennung“ am Sonntag, den 16. März 2025 von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den geschäftlichen Kundenverkehr offengehalten werden.
Die Freigabe gilt für den Bereich folgender Straßen bzw. Straßenzüge:
2. Banken, Sparkassen und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter diese Regelung und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.
3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
4. Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Bisher findet im Jahr 2025 noch kein verkaufsoffener Sonntag statt. Die Stadt Lorsch macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, einen Termin einer Sonntagsöffnung aus begründetem Anlass festzusetzen.
Gegenstand der aktuellen Freigabe ist die „Schneemannverbrennung“ am Sonntag, den 16.03.2025.
Die Schneemannverbrennung blickt auf eine langjährige Tradition zurück und ist von lokaler wie auch überregionaler Bedeutung. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr mit einem erheblichen Besucherstrom zu rechnen, für die die geöffneten Ladengeschäfte eine weitere Möglichkeit der Versorgung bieten.
Die Veranstaltung bildet somit den Rahmen, der es zulässt, das Offenhalten der Ladengeschäfte im Innenstadtgebiet der Stadt Lorsch zu genehmigen. Die Ladenöffnung ist nur ein Nebeneffekt.
Die publikumsintensive öffentliche Veranstaltung stellt nach Prüfung und Abwägung des Einzelfalls einen begründeten Anlass für den Ausnahmefall einer sonntäglichen Ladenöffnung im Sinne des § 6 HLöG dar. Die Voraussetzungen für die Sonntagsöffnung im Sinne vorgenannter Rechtsvorschrift sind auch nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Stadt auf der einen und der Arbeitnehmersituation auf der anderen Seite als gegeben anzusehen.
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich, der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend mit der Schneemannverbrennung in Zusammenhang steht. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Schneemannverbrennung in der Innenstadt stattfindet. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Ladenöffnung sich auch nur auf dieses Gebiet, mit den Anfängen einzelner Seitenstraßen beschränkt.
Nach HLöG dürfen Verkaufsstellen maximal sechs zusammenhängende Stunden öffnen. So wie in den vergangenen Jahren, wird die Ladenöffnung an der Schneemannverbrennung von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt.
Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung. Die Freigabeentscheidung der Stadt Lorsch ist daher kraft Gesetz sofort vollziehbar.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung mit der Freigabeentscheidung einschließlich der Begründung für Sonntag, den 16.03.2025 erfolgt hiermit fristgerecht spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Lorsch, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 64653 Lorsch schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Lorsch, den 05.11.2024
gez. Christian Schönung
Bürgermeister