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Fünfter Nachtrag zur Gebührenordnung für die Benutzung des Waldschwimmbades der Stadt Lorsch

15. Dez 2023

Tritt zum 1.1.2024 in Kraft.

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVB. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch in ihrer Sitzung am 14.12.2023 folgenden

V. Nachtrag für die Benutzung des Waldschwimmbades der Stadt Lorsch

beschlossen:

1) § 1 Nr. 1, 2 und 3 werden durch folgende Neufassung ersetzt:

Nr. 1:

Standardtarif

Einzelkarten 4,50 €
Abendkarten (ab 18:00 Uhr) 2,70 €
Zehnerkarten 42,50 €
Dauerkarten 70,00 €

Nr. 2:

Ermäßigtentarif

Der Ermäßigtentarif gilt für:

  • Kinder, Schüler, Studenten und Auszubildende mit Nachweis, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte (Grad der Behinderung von 50 und mehr) mit amtlichem Nachweis nach deutschem Recht und deren Begleiter, sofern Notwendigkeit der ständigen Begleitung im Ausweis nachgewiesen wird
  • Bundesfreiwilligendienstleistende und FSJler/FÖJler sowie alle gleichgestellten freiwilligen Dienste mit Nachweis
  • Inhaber der Ehrenamtscard des Kreises Bergstraße mit Nachweis

Einzelkarten 2,50 €
Abendkarte (ab 18:00 Uhr) 1,50 €
Zehnerkarten 22,50 €
Dauerkarten 35,00 €

Für:

  • Rentner mit Nachweis

Einzelkarten 3,50 €
Abendkarte (ab 18:00 Uhr) 2,20 €
Zehnerkarten 30,00 €
Dauerkarten 45,00 €

Nr. 3:

Familienkarten für:

- Ehepaare oder eheähnliche Lebensgemeinschaften mit deren im gemeinsamen Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Kind/ern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(mit entsprechendem Nachweis)

115,00 €

- Alleinerziehende bzw. einen Elternteil mit deren im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Kind/ern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(mit entsprechendem Nachweis)

82,50 €

Die Berechtigung zum Erwerb einer Familienkarte besteht auch, wenn das zu einem Ehepaar, zu einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einem Elternteil gehörende Kind mehrere Lebensmittelpunkte hat und hiervon einer in Lorsch liegt. Der entsprechende Nachweis ist von dem Antragsteller zu führen.

2) Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.

Der fünfte Nachtrag wird hiermit ausgefertigt:

Lorsch, den 16.12.2023

Der Magistrat der Stadt Lorsch:

gez. Christian Schönung

Bürgermeister

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