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Festsetzung der öffentlichen Steuern

15. Dez 2023

für das Kalenderjahr 2024

Grundsteuer A):

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) in Verbindung mit § 122 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730) wird die von den Steuerschuldnern zu entrichtende Grundsteuer A) für das Jahr 2024 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, haben im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2023 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Es wird um Beachtung der Fälligkeitstermine (vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., halbjährlich zum 15.02. und 15.08., jährlich zum 01.07. oder jährlich zum 15.08.) gebeten.

Hundesteuer:

Gemäß des § 10 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Die Hundesteuer 2024 wird am 01.07.2024 fällig.

Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftmandat werden die fälligen Steuern für die Grundsteuer A und der Hundesteuer zum jeweiligen Fälligkeitstermin von der Stadtkasse Lorsch abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat für die jeweiligen Steuern erteilt haben, werden gebeten, die Steuern – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Steuerfestsetzung gilt an dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Abgabenordnung). Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Lorsch, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 64653 Lorsch, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht. Auch wenn Widerspruch erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.

Lorsch, den 15.12.2023

Der Magistrat der Stadt Lorsch:

gez. Christian Schönung
Bürgermeister

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