DE | EN | FR

Feuerwerksverbotszonen in Lorsch

Gesetzliche Vorschriften

Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels weist der Bürgermeister als Ordnungsbehörde auf den § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hin. Dieser verbietet das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Häusern mit Reet-Dächern und Fachwerkbauten.

Insbesondere im innerstädtischen Bereich von Lorsch (Römerstraße, Marktplatz und Benediktinerplatz) ist dem Gesetz strikt Folge zu leisten, da sich dort zahlreiche besonders brandempfindliche Gebäude und das UNESCO Weltkulturerbe Kloster Lorsch befinden.

Da in den vergangenen Jahren vermehrt Sachschäden durch sogenannte Stabraketen zu verzeichnen waren, wird weiterhin darum gebeten, in den dicht bebauten Wohngebieten auf den Einsatz dieser speziellen Feuerwerkskörper gänzlich zu verzichten.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Schriftarten, Karten, Videos oder Analysewerkzeuge. Dazu werden auch Cookies eingesetzt. Datenschutzinformationen