Gesetzliche Vorschriften
Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels weist der Magistrat wiederum auf den § 23 der Ersten Verordnung zu Sprengstoffgesetz
(1. SprengV) hin. Dieser verbietet das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Häusern mit Reet-Dächern und Fachwerkbauten.
Insbesondere im innerstädtischen Bereich von Lorsch (Römerstraße, Marktplatz und Benediktinerplatz) ist dem Gesetz strikt Folge zu leisten, denn dort befinden sich viele Fachwerkhäuser und das UNESCO Weltkulturerbe Kloster Lorsch.
Da in den vergangenen Jahren vermehrt Sachschäden durch sogenannte Stabraketen zu verzeichnen waren, wird ebenfalls darum gebeten, in den dicht bebauten Wohngebieten auf den Einsatz dieser speziellen Feuerwerkskörper gänzlich zu verzichten.
Außerdem wird darauf hinweisen, dass es aufgrund der Allgemein-verfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vom 26.11.2024 in Sperrzone II über die gesetzlich bestehenden Verbote hinaus, verboten ist, Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater im Sinne im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 SprengG außerhalb bebauter Ortslagen abzubrennen, ebenso untersagt ist die Nutzung entsprechender Böllerschüsse o.ä. außerhalb bebauter Ortslagen (A III. Ziffer 1.9).
Der Magistrat bedankt sich für das Verständnis der Bevölkerung und wünscht einen guten Rutsch ins neue Jahr.