Gesetzliche Vorschriften zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk
Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels weist der Magistrat wiederum auf den §23 der Ersten Verordnung zu Sprechstoffgesetz (1. SprengV) hin. Dieser verbietet das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe vor Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Häusern mit Reet-Dächern und Fachwerkbauten.
Insbesondere im innerstädtischen Bereich von Lorsch (Römerstraße, Marktplatz und Benediktinerplatz) ist dem Gesetz strikt Folge zu leisten. Denn dort befinden sich viele Fachwerkhäuser und das UNESCO Weltkulturerbe Kloster Lorsch.
Da in den vergangenen Jahren vermehrt Sachschäden durch sogenannte Stabraketen zu verzeichnen waren, wird ebenfalls darum gebeten, in den dicht bebauten Wohngebieten auf den Einsatz dieser speziellen Feuerwerkskörper gänzlich zu verzichten.
Der Magistrat bedankt sich für das Verständnis der Bevölkerung und wünscht einen guten Rutsch ins neue Jahr.