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Hundesteuer

Lebenslage: Bauen und Wohnen

Die 10 häufigsten Fragen zum Thema: Hundesteuer

Frage 1: Welchen Zweck hat die Erhebung einer Hundesteuer und wofür wird es verwendet?

Antwort: Steuern zahlt natürlich niemand gerne. Viele gehen auch davon aus, dass die Hundesteuer für die Beseitigung der „Hinterlassenschaften“ gezahlt wird. Das stimmt natürlich nicht. Die Hundesteuer ist eine allgemeines Deckungsmittel und damit nicht zweckgebunden. Die Hundesteuer zählt zu den traditionellen kommunalen Aufwandssteuern und wurde historisch gesehen zunächst als Lenkungssteuer eingeführt, um die Anzahl der Hunde einzudämmen. Ihre Ursprünge gehen bis in das 16. Jahrhundert zurück (sog. "Hundekorn").  1810 wurde die Steuer in Preußen als Luxussteuer neu eingeführt. Ab 1949 wurde die Steuer dann zu einer kommunalen Einnahmequelle. Neben dem Zweck, mit der Steuer Einnahmen für die gemeindlichen Aufgaben zu erzielen, dient die Hundesteuer auch noch ordnungspolitischen Zielen. So soll die Anzahl der Hunde begrenzt werden. Insbesondere in der Frage der sogenannten "Kampfhunde" soll durch sehr hohe Steuersätze eine Reduzierung dieser Hunde erreicht werden. Die Erhebung der Hundesteuer mag unfair klingen, ist aber Ausfluss davon, dass der Hund - anders als Katzen oder Meerschweinchen - das Stadtbild bestimmt.

Frage 2: Wie hoch sind die Hundesteuersätze?

Antwort: Für den ersten Hund beträgt die Steuer 84,00 €, für den zweiten Hund 120,00 € und für jeden weiteren Hund 144,00 €. Mit einem Hundeführerschein kann jedoch die Steuer um 24,00 € ermäßigt werden.

Frage 3: Warum werden nicht auch andere Tierarten besteuert?

Antwort:  Mit der Hundesteuer haben sich die Gerichte schon oft befasst.  Ein Hauptargument der Hundesteuergegner war immer, dass die Heranziehung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, da andere Tierarten (z.B. Katzen, Pferde) nicht auch besteuert würden. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Verfahren über diese Frage entschieden und festgestellt, dass die Erhebung der Hundesteuer nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn nicht gleichzeitig auch andere Tierarten besteuert würden. Die Kommunen können frei entscheiden, ob auch andere Tierarten besteuert werden. Gegen die Besteuerung von anderen Tierarten, z.B. von Katzen, spricht nicht zuletzt der sehr hohe Verwaltungsaufwand für die Kontrolle der Steuerpflichtigen, die die möglichen Erträge erheblich reduzieren würden.


Frage 4: Welche Gründe gibt es für Steuerbefreiung?

Antwort: Steuerbefreiung wird auf Antrag für ausgebildete Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“ oder „H“  besitzen, dienen.
Steuerbefreiung wird auch auf Antrag für Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten und für Hunde, die als Rettungs- und Sanitätshunde verwendet werden, gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Frage 5: Welche Gründe gibt es für Steuerermäßigung und wie hoch ist diese?

Antwort: Ermäßigt wird die Hundesteuer, wenn ein Hund zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, gehalten wird.
Eine Ermäßigung um 24,00 € auf den geltenden Steuersatz gibt es für Hunde, die mit ihrem Halter einen Hundeführerschein, eine Begleithundeprüfung oder eine gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen oder eines vergleichbaren deutschen Verbandes mit ähnlichen Prüfkriterien, bestanden haben.

Frage 6: Wo kann ich einen Hundeführerschein erwerben und was kostet dieser?

Antwort: Viele Hundevereine bieten Kurse für den Erwerb von Hundeführerscheinen an. Wichtig ist, dass die Prüfung nach den Richtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen oder eines vergleichbaren deutschen Verbandes abgelegt wird. Die Kosten für den Hundeführerschein sind bei den Hundevereinen unterschiedlich. Am besten ist es, sich bei den Vereinen direkt zu erkundigen.

Frage 7: Können Hunde auf verschiedene Familienmitglieder angemeldet sein?

Antwort: Die Hunde müssen dort angemeldet werden, wo sie auch tatsächlich gehalten werden. Zwar ist es möglich, Hunde auf Familienmitglieder des Haushalts anzumelden. Die Hundesteuer wird aber nach dem in Haushalt lebenden Personen bemessen, so dass es an der Einstufung nach Erst-, Zweithund und weiterer Hund nichts ändert.

Frage 8: Was ist eine Zwingersteuer?

Antwort: Die Zwingersteuer wurde für Hundezüchter eingeführt. Hier werden Hundezüchter besteuert, die mindestens zwei rassereine Hunde (darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter) für Zuchtzwecke halten. Die Hundehaltung muss zu Zuchtzwecken erfolgen. Dies ist durch Zuchtbücher zu belegen.

Frage 9: Wann, wie und wo kann ich meinen Hund anmelden?

Antwort: Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Lorsch unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Wer einen Hund zur Pflege aufnimmt, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
Zur An- und Abmeldung können Sie das entsprechende Hundemeldeformular verwenden und dieses per Post oder Fax an die Stadtverwaltung Lorsch übersenden. Gerne können Sie auch  persönlich vorbeikommen.

Frage 10: An wen kann ich mich bei Rückfragen wenden?

Antwort: Für grundsätzliche Rückfragen zur Satzung und zur Besteuerung steht Ihnen zunächst das Bürgerbüro zur Verfügung.

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