Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Schiedsmann:
Klaus Jäger
Beethovenstr.
3c
64653 Lorsch
Tel.: 0 62 51/55475
Stellvertreter:
Klaus Schwab
Schanzenstr. 10
64653 Lorsch
Tel.: 0 62 51/54310
Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden von der Gemeindevertretung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Zuständigkeit
Gerichte sind wichtig aber nicht immer notwendig! Bei vielen kleinen Strafsachen muss der "Verletzte" erst einmal zum Schiedsamt, ehe Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden darf. Diese Schlichtungsverhandlungen - z.B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung - finden oft schon nach wenigen Tagen statt. Über die Hälfte der Fälle werden dabei durch eine rechtsverbindliche Schlichtung beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen. Das Schiedsamt ist zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) und bei folgenden Strafdelikten:
Für diese 6 Delikte ist eine Schiedsamtsverhandlung vor dem Einreichen einer Privatklage obligatorisch vorgeschrieben.
Ablauf des Verfahrens
Ein Papierkrieg findet nicht statt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne ausreichende Entschuldigung weg, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich genügend Zeit, hört genau zu und versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen, den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen.
Kosten
Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 11,-- Euro; die Kosten für
einen Vergleich betragen 21,-- Euro; diese Gebühr kann unter besonderen
Umständen bis auf 37,50 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z.B.
Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Vor dem Schlichtungsverfahren wird ein Kostenvorschuss erhoben.
Weitere Informationen finden Sie beim Bund Deutscher Schiedmänner und
Schiedsfrauen.
Informationen zu den Straftaten:
BELEIDIGUNG (§ 185
StGB)
ÜBLE NACHREDE (§ 186 StGB)
VERLEUMDUNG ( § 187 StGB)
Sie wurden beleidigt ? Eine "dumme Kuh" kann wehtun. Ein "alter Ochse" nicht
weniger. Und erst recht dann, wenn es auch noch "Zuhörer" gibt. Man redet Ihnen "übel nach"? Jemand aus Ihrem Bekanntenkreis behauptet,
Tatsachen über Sie zu kennen, die Sie schlecht aussehen lassen. Und das alles
stimmt überhaupt nicht. Sie wurden verleumdet? Da erzählt doch jemand von Ihren Kollegen wider
besseres Wissen unwahre Dinge über Sie, nur um Sie bei den anderen
herabzusetzen.
Muss man sich das alles bieten lassen ? Ganz sicher nicht! Sie brauchen:
KÖRPERVERLETZUNG (§ 223 StGB)
Es hat Sie jemand misshandelt oder Ihre Gesundheit geschädigt?
Schläge tun nicht nur der Psyche weh. Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld.
Wenn bei der Körperverletzung auch noch etwas beschädigt oder verschmutzt wurde,
wie z.B. Kleidungsstücke, Schmuck, Brille, usw., steht Ihnen auch noch ein
Schadensersatz zu. Sie brauchen:
SACHBESCHÄDIGUNG (§ 303 StGB)
Es wurde Ihr Eigentum beschädigt. In diesem Bereich sind viele Dinge
denkbar:
Auch dies muss nicht einfach hingenommen werden. Sie brauchen:
HAUSFRIEDENSBRUCH (§ 123 StGB)
Jemand betritt gegen Ihren Willen Ihre Wohnung , Ihren Laden oder Ihr
Grundstück und weigert sich, obwohl Sie ihn unmissverständlich dazu auffordern,
Ihre Wohnung, Ihren Laden oder Ihr Grundstück zu verlassen.?
Dann begeht derjenige Hausfriedensbruch und kann dafür strafrechtlich belangt
werden. Aber bevor Sie Klage einreichen brauchen Sie:
BEDROHUNG (§ 241 StGB)
Sie werden bedroht? Hier gibt es viele Möglichkeiten.
Strafbar macht sich auf jeden Fall derjenige, der Sie oder Ihnen nahe
stehende Familienangehörige mit einem Verbrechen bedroht. (Ich schlag dich tot.
Ich mach Dich kaputt?, usw.) Es macht sich aber auch derjenige strafbar, der
wider besseres Wissen Sie dadurch täuscht, dass er behauptet, er wisse von einem
Verbrechen, das demnächst an Ihnen oder Ihnen nahe stehenden
Familienangehörigen verübt werden soll. Auch hier gilt: Sie brauchen:
VERLETZUNG DES BRIEFGEHEIMNISSES (§ 202 StGB)
Wer unbefugt einen verschlossenen Brief ..........., der nicht zu seiner
Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstückes
ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis
verschafft...." macht sich strafbar.
Ebenfalls strafbar macht sich aber auch diejenige/derjenige, die/der "sich
unbefugt vom Inhalt eines Schriftstückes, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt
und durch ein verschlossenes Behältnis ...... besonders gesichert ist" dadurch
Kenntnis verschafft, dass er dieses Behältnis geöffnet hat.
Wenn also jemand ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Einwilligung Ihre Briefe
(evtl. sogar noch aus Ihrem Briefkasten) entfernt, diese öffnet und liest, so
macht er sich strafbar.
Dabei spielt es keine Rolle, dass sie/er Ihnen Ihre Briefe evtl. später
wieder in den Briefkasten zurücklegt oder Ihnen diese einfach wieder
zurückgibt.
Auch das müssen Sie nicht einfach hinnehmen, denn diese Verletzung des
Briefgeheimnisses ist eine Straftat. Sie brauchen: