Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Die Bürgerinnen und Bürger können sich an der politischen Willensbildung
auf Bundes-, Landes- und auch auf der gemeindlichen Ebene durch die Teilnahme
an Wahlen und an Abstimmungen beteiligen. Die unmittelbare Wahl von
Bürgermeistern und Landräten sowie die Einführung von Kumulieren und
Panaschieren bei den Kommunalwahlen haben die Möglichkeiten der Bürgerinnen und
Bürger, Einfluss zu nehmen, noch gestärkt.
Die Landtagswahlen, die Volksbegehren und -entscheide, Volksabstimmungen sowie
die Bundestags- und Europawahlen werden von dem Landeswahlleiter vorbereitet
und mit Unterstützung der Kreiswahlleiter sowie der Städte und Gemeinden
durchgeführt.
Die Allgemeinen Kommunalwahlen, die Direktwahlen der Bürgermeister und
Landräte, die Wahl der Ausländerbeiräte sowie die Bürgerbegehren und
Bürgerentscheide werden dagegen wegen der von der Verfassung garantierten
kommunalen Selbstverwaltung in alleiniger Verantwortung der Städte, Gemeinden
und Landkreise durchgeführt.
Wahlhelfer
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die
am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und
Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige
Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder
Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und
jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Wahlrechtsbescheinigung (Unterstützung eines Wahlvorschlags)
Um an einer Wahl teilzunehmen, bedarf es eines gewissen Rückhalts in der Bevölkerung.
Daher sehen alle Wahlgesetze vor, dass für Wahlvorschläge von Parteien,
Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht mit einer Mindestzahl von
Abgeordneten im Parlament oder der zu wählenden Körperschaft vertreten sind,
eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von
wahlberechtigten Bürgern vorgelegt werden müssen, um für die Wahl zugelassen
werden zu können.
Benötigt werden für
Die Unterstützungsunterschriften sind persönlich und
handschriftlich auf amtlichen Formblättern zu leisten, die von den zuständigen
Wahlleitungen auf Anforderung an die Wahlvorschlagsträger ausgegeben werden.
Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag
unterstützen.
Für jeden Unterstützer muss sein Wahlrecht von der für seine Hauptwohnung
zuständigen Gemeinde bestätigt werden. Die Wahlrechtsbescheinigung
erfolgt in der Regel auf demselben Formular, auf dem auch die
Unterstützungsunterschrift geleistet worden ist; sie ist kostenfrei.
Für weitere Informationen:
www.wahlen.hessen.de