Lebenslage: Bauen und Wohnen
Der Wohnungsgeber (Vermieter) unterliegt bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht
nach § 19 Bundesmeldegesetz. Durch die neue Regelung sollen Scheinmeldungen
(„Briefkastenadressen“) verhindert werden.
Ab dem 01.11.2015 reicht es deshalb nicht mehr, bei der ordnungsgemäßen
Anmeldung eines neuen Wohnsitzes der Behörde den Mietvertrag vorzulegen.
Vielmehr muss der meldepflichtige Wohnungsnehmer (Mieter) diesem Mietvertrag
die Wohnungsgeberbestätigung beigefügen. Dafür aber hat man nun aber zwei
Wochen, statt bisher nur einer Woche, Zeit für diesen Behördengang.
Die Wohnungsgeberbestätigung
muss folgende Angaben enthalten:
Für den Wohnungsgeber (Vermieter) heißt das, dass er dem Wohnungsnehmer
(Mieter) die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem
erfolgten Einzug aushändigen muss, damit dieser seiner gesetzlichen
Verpflichtung nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, gibt diese beim
Anmeldevorgang im Bürgerbüro eine Selbsterklärung ab.