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Wohnungsgeberbestätigung

Lebenslage: Bauen und Wohnen

Der Wohnungsgeber (Vermieter) unterliegt bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Durch die neue Regelung sollen Scheinmeldungen („Briefkastenadressen“) verhindert werden.

Ab dem 01.11.2015 reicht es deshalb nicht  mehr, bei der ordnungsgemäßen Anmeldung eines neuen Wohnsitzes der Behörde den Mietvertrag vorzulegen. Vielmehr muss der meldepflichtige Wohnungsnehmer (Mieter) diesem Mietvertrag die Wohnungsgeberbestätigung beigefügen. Dafür aber hat man nun aber zwei Wochen, statt bisher nur einer Woche, Zeit für diesen Behördengang.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
  • Datum des Einzugs

Für den Wohnungsgeber (Vermieter) heißt das, dass er dem Wohnungsnehmer (Mieter) die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen muss, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. 
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, gibt diese beim Anmeldevorgang im Bürgerbüro eine Selbsterklärung ab.

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