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Fünfter Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90,93), der §§ 30, 31 und 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S 473,475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBI. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch in der Sitzung am 06.06.2024 folgenden fünften Nachtrag zur Wasser-versorgungssatzung der Stadt Lorsch beschlossen:

1. § 10 a Datenschutzinformation wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist zur Weiterleitung der Datenschutzinformation an die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.“

2. § 11 Ablesen/ Auslesen wird auf folgenden Wortlaut reduziert:

„(1) Die Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Die Stadt kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen.“

3. § 26 a Benutzungsgebühren bei Baumaßnahmen und anderen vorübergehenden Zwecken wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Die Messung der verbrauchten Wassermenge für das bei der Herstellung oder dem Abriss von Gebäuden oder anderen vorrübergehenden Zwecken verwendete Wasser kann mittels Standrohr mit Messeinrichtung oder durch einen in eine vorhandene Leitung eingebauten Bauwasserzähler erfolgen.

Das Standrohr mit Messeinrichtung wird vom Wasserbeschaffungs-verband Riedgruppe-Ost (WBV) gegen Kaution gestellt.

Die Gebühren hierfür betragen:

a) Kaution (Standrohr) 500,00 €

b) Verwaltungspauschale (Standrohr) 188,50 €

c) Bereitstellungsgebühr (Standrohr) pro angefangener Woche 25,00 €

d) Verbrauchsgebühr pro m³ Wasserentnahmesiehe § 26 (3)

4. Dieser fünfte Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch tritt mit Wirkung zum 01.07.2024 in Kraft.

Der fünfte Nachtrag wird hiermit ausgefertigt:

Lorsch, den 10.06.2024

Der Magistrat der Stadt Lorsch:

Christian Schönung
Bürgermeister

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