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Sperrzone - Lorscher Fastnachtsumzug 2023

17. Feb 2023

Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitbringen sowie Mitführen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke anlässlich des 61. Lorscher Fastnachtsumzuges am 21.02.2023

ALLGEMEINVERFÜGUNG ÜBER DIE AUSWEISUNG EINER SPERRZONE FÜR DAS MITBRINGEN SOWIE DAS MITFÜHREN UND DEN VERZEHR MITGEBRACHTER ALKOHOLISCHER GETRÄNKE ANLÄSSLICH DES 61. LORSCHER FASTNACHTSUMZUGES AM 21.02.2023

Gemäß §§ 1, 2, 5, 6, 32, 40, 47, 48 und 52 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sowie der §§ 1 und 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Magistrat der Stadt Lorsch nachstehende

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

1. Allen Personen, die sich in dem nachfolgend beschriebenen Bereich aufhalten, wird untersagt, folgende Gegenstände mitzuführen:

1.1. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;

1.2. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;

1.3. Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;

1.4. mitgebrachte alkoholische Getränke aller Art.

Der Bereich wird wie folgt begrenzt:

Kaiser-Wilhelm-Platz, Römerstraße, Marktplatz, Bahnhofstraße bis zur Volksbank, Nibelungenstraße von der Einmündung Kirchstraße bis zur Einmündung der Klosterstraße.

2. Die Überprüfung der unter Ziffer 1 angeführten Bestimmung obliegt der Polizei, der Ordnungsbehörde und den Kräften des eingesetzten Sicherheitsdienstes.

3. Entgegen der vorgenannten Bestimmungen mitgeführte alkoholische Getränke und Gegenstände werden beschlagnahmt und ggfls. vernichtet. Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.

4. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann durch Polizei oder Ordnungsbehörde ein Platzverweis ausgesprochen werden, durch die Polizei kann gegebenenfalls eine Gewahrsamnahme erfolgen.

5. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung:

Am 21.02.2023, findet ab 14:11 Uhr der 61. Lorscher Fastnachtsumzug statt. Nach Beendigung des Fastnachtsumzuges werden auf dem Marktplatz die besten Umzugsbeiträge prämiert.

In den letzten Jahren kam es bei gleicher Veranstaltung zu erheblichen Alkoholexzessen und daraus resultierend zu Schlägereien, in dessen Verlauf Personen verletzt wurden. Anlässlich des Fastnachtsumzuges und der anschließenden Prämierung der besten Umzugsbeiträge musste erhebliche Polizeipräsenz mobilisiert werden, um schlimmere Übergriffe zu verhindern.

Es war zu erkennen, dass Jugendliche und junge Erwachsene außerhalb der einzelnen Stände mitgebrachte oder selbst gemischte alkoholische Getränke in einer solchen Menge zu sich genommen haben, dass die Hemmschwelle sehr niedrig war und es zu teilweisen schweren körperlichen Auseinandersetzungen kam.

Aufgrund dieser Entwicklungen und der zu erwartenden starken Besucherströme anlässlich des Fastnachtsumzuges muss befürchtet werden, dass die Ausschreitungen sich auch in diesem Jahr wiederholen werden, so dass erneut mit Gewaltdelikten zu rechnen ist.

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Gefahrenabwehrbehörde ist nach § 1 HSOG die Verwaltungsbehörde, hier der Magistrat der Stadt Lorsch. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 100 HSOG.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Bei dem Konsum alkoholhaltiger Getränke, besonders bei hohem Alkoholkonsum in kurzer Zeit, werden die Schutzmechanismen des Körpers überfordert. Reaktionen wie Übelkeit und Erbrechen bleiben zunächst aus und es wird eine höhere Blutalkoholkonzentration aufgebaut, als der Körper verkraften kann. Dabei werden die gesundheitlichen Gefahren, die zum Beispiel das sogenannte „Koma-Saufen“ verursacht, wie alkoholbedingte Unterzuckerung, Lähmung des Atemzentrums, Schleimhautreizungen an Magen und Speiseröhre oder irreversible Schädigungen von Gehirnzellen unterschätzt, obwohl diese, tödliche Folgen haben können.

Besorgniserregend ist die flächendeckende Form zunehmend exzessiven Alkoholmissbrauchs, die bundesweit steigende Zahl stationärer Notaufnahmen sowie die in jüngster Zeit mehrfach registrierten Todesfälle junger Menschen infolge von Alkoholintoxikationen und die signifikanten Entwicklungen bei Straftaten unter Alkoholeinfluss, gerade im Bereich der Gewaltkriminalität. Auch die Zahl der Aggressionsdelikte unter Alkoholeinfluss hat zugenommen.

Ohne Zweifel besteht durch übermäßigen Alkoholkonsum eine Gesundheitsgefährdung und teilweise sogar Lebensgefahr, was ein Ergreifen von Maßnahmen auf Grundlage von § 11 HSOG wegen des Vorliegens einer hinreichend konkreten Gefahr rechtfertigt.

Das aggressive Verhalten der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufgrund des zu sich genommenen Alkohols kann dadurch unterbunden werden, dass alkoholische Getränke nicht mitgeführt werden dürfen, bei entsprechend durchzuführenden Kontrollen mitgeführter Alkohol wird beschlagnahmt und vernichtet.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Besucher des Fastnachtumzuges und somit die Rechtsgüter der Allgemeinheit sind höher zu bewerten als das Interesse am Mitbringen sowie dem Mitführen und Verzehren von mitgebrachten Getränken innerhalb des angegebenen Bereichs.

Es ist Aufgabe der Ordnungsbehörde und der Polizei, diese Gefahren abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.

Gemäß § 4 HSOG haben Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Die ausgesprochene Untersagung für das Mitbringen sowie das Mitführen und der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb des beschriebenen Bereichs sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des HSOG entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre dringend geboten und erforderlich.

Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung nicht ersichtlich.

Die Verfügung kann an einzelne Personen oder einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die alkoholische Getränke konsumieren und Jugendliche unter 18 Jahre mit alkoholischen Getränken versorgen beziehungsweise diesen gestatten alkoholische Getränke entgegen § 9 des Jugendschutzgesetzes zu konsumieren.

Die Verfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass die Tendenz, sich in diesem öffentlichen Bereich zu treffen und Alkohol zu konsumieren, durch die zeitlich befristete Anordnung gestoppt wird.

Gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die sofortige Vollziehung anzuordnen, denn es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruchs hiergegen nicht gewartet werden kann, bis über diesen abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entscheiden worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lorsch, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 64653 Lorsch, Widerspruch erhoben werden.

Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der angegebenen Frist bei der Widerspruchsbehörde des Kreises Bergstraße, Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim; eingelegt wird.

Ein eingelegter Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Lorsch, den 13.02.2023

Schönung
Bürgermeister

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