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Gaststättengewerbe

Lebenslage: Gewerbe

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind sowohl die gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung als auch die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.

Gebühren:
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt 120,00 Euro.
Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können.

Erforderliche Unterlagen:
Neben einem Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde) und einer Gewerbeanmeldung können Sie die weiterhin erforderlichen Unterlagen und Gebühren dem Merkblatt (Gaststättengewerbe - Merkblatt Eröffnung einer Gaststätte) entnehmen.

Spezielle Hinweise:

Gaststättenanzeigen können über den Link der Dienstleistungsplattform „Einheitlicher Ansprechpartner“ des Landes Hessen getätigt werden: https://eah.hessen.de/

 

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