Lorsch e.V.

Vereinssatzung der Schülerbetreuung Wingertsbergschule Lorsch e.V.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Schülerbetreuung Wingertsbergschule Lorsch e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Lorsch und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Einrichtung, Pflege, Förderung und Unterhaltung eines Angebotes der Grundschülerbetreuung für Schüler der Wingertsbergschule in Lorsch.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie dem persönlichen Einsatz und der Öffentlichkeitsarbeit der Vereinsmitglieder aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
(5) Voraussetzung für die Nutzung des Betreuungsangebotes ist grundsätzlich die Mitgliedschaft mindestens eines gesetzlichen Vertreters im Verein Schülerbetreuung Wingertsbergschule Lorsch e.V.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden. Der Bewerber kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet im Falle der Beschwerde dann abschließend über den Aufnahmeantrag.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt, der jederzeit gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden kann,
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund:
Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Auch bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag, kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes muss dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diese Entscheidung kann der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
(5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens 15. Mai zum Schuljahresende (gerechnet wird der 31.08. eines Jahres) gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Jahresbeitrag wird im zweiten Vierteljahr fällig. Neueintretende zahlen den Jahresbeitrag bei der Aufnahme für das laufende Kalenderjahr.
(3) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die jeweiligen Empfänger über die Möglichkeit verfügen, E-Mails zu empfangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Mitgliederversammlungen sind außerdem einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter stellen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über die Zulässigkeit dieses Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ⅔ Mehrheit. 
(4) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschließt, dass sie als zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung der Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
f) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,
g) Entscheidung über gestellte Anträge,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins,
j) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung, wer die Leitung übernimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt, wer das Protokoll führt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
(6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu sechs Beisitzern. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig; die kommissarische Führung eines Vorstandsamts durch ein Vorstandsmitglied ist erlaubt, endet aber automatisch bei der nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel,
e) Buchführung,
f) Erstellung von Jahresberichten,
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung (§ 4 Ziffer 4b) und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand Geschäftsordnungen geben.

§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, per Mail, telefonisch oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle bzw. Ergebnis-Aufgaben-Protokolle anzufertigen.
(5) Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
(6) Die Beisitzer können vom Vorstand mit Aufgaben betraut werden.

§ 15 Kassenprüfung und Geschäftsjahr
(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 16 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand allein beschlossen werden. Sie sind aber mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Vier-Fünftel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein der Freunde und Förderer der Wingertsbergschule Lorsch e. V. (VR 20736), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.