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Festsetzung der öffentlichen Steuern

Grundsteuer A und/oder B und Hundesteuerfür das Kalenderjahr 2021

Grundsteuer A und/oder B:

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1875) in Verbindung mit § 122 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.12.2020 (BGBl. I S. 2756) wird die von den Steuerschuldnern zu entrichtende Grundsteuer A sowie die Grundsteuer B für das Jahr 2021 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.

Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2021 erhalten, haben im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2020 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Es wird um Beachtung der Fälligkeitstermine (vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., halbjährlich zum 15.02. und 15.08., jährlich zum 01.07. oder jährlich zum 15.08.) gebeten.

Hundesteuer:

Gemäß des § 10 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2021 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.

Die Hundesteuer 2021 wird am 01.07.2021 fällig.

Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftmandat werden die fälligen Steuern für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und der Hundesteuer zum Fälligkeitstermin von der Stadtkasse Lorsch abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat für die jeweiligen Steuern erteilt haben, werden gebeten, die Steuern – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Steuerfestsetzung gilt an dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Abgabenordnung). Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Lorsch, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 64653 Lorsch, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht. Auch wenn Widerspruch erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.

Lorsch, den 18.12.2020

Der Magistrat der Stadt Lorsch:

Schönung, Bürgermeister

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