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Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)

Hier: Änderung des FCI-Standards „Anatolischer Hirtenhund“

Laut Mitteilung des Hessischen Innenministeriums hat am 15. Juni 2018 die FCI (Fédération Cynologique Internationale) den Rassestandard „Anatolischer Hirtenhund“ aufgehoben. Unter der FCI-Nummer 331 findet sich nunmehr der Rassestandard „Kangal-Hirtenhund“, welchem der „Anatolische Hirtenhund“ aufgrund seiner Rassemerkmale zuzuordnen ist.

Die Rasse „Kangal“ sowie seine Kreuzungen fallen in Hessen unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 HundeVO, wozu jetzt auch der „Anatolische Hirtenhund“ aufgrund des neuen FCI-Standards zählt.

Im Hinblick darauf, wie mit Bestandshunden aufgrund der Änderung verfahren werden soll, aber auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gilt folgende Regelung:

Die Erlaubnispflicht für den „Kangal-Hirtenhund“ wird für die Zukunft festgelegt und „Anatolische Hirtenhunde“, die vor dem 31. Dezember 2019 gehalten wurden, werden von der Erlaubnispflicht befreit, wenn die Haltung des Hundes bis zum 30. Juni 2020 schriftlich bei der Ordnungsbehörde Lorsch, Neckarstr. 2, 64653 Lorsch angezeigt wird. Die Anzeige wird dem Halter von der Ordnungsbehörde schriftlich bestätigt.

Diese Bestätigung muss beim Ausführen des „Anatolischen Hirtenhundes“ mitgeführt werden und ist bei Kontrollen von Polizei und Ordnungsämtern vorzulegen. Die steuerliche Anmeldung reicht dafür nicht aus.

Der Magistrat,
Schönung, Bürgermeister

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