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Einrichtung von Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) sind die Bürgerinnen und Bürger einmal jährlich über die Möglichkeit des Eintrages von Auskunfts-/ Übermittlungssperren zu unterrichten.

Auf Antrag können folgende Sperren eingetragen werden:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft gemäß § 42 Absatz 3 BMG

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen  Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 

1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige  Anschriften und letzte frühere Anschrift,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Absatz 1 BMG

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alter- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 BMG

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alter- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

1. Familienname
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 BMG

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,  Auskunft erteilen über

1. Familienname,
2. Vorname,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Absatz 2 BMG

Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c  Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:


1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.

Der Widerspruch kann durch eine formlose schriftliche Mitteilung beim Magistrat der Stadt Lorsch, Bürgerbüro, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 64653 Lorsch eingereicht werden.

Lorsch, den  09.03.2019

Christian Schönung
Bürgermeister

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