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Dritter Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 30, 31 und 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBI. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch in der Sitzung am 21.12.2017 folgenden dritten Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch beschlossen:


1)  § 10 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(1) Die Stadt ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Als Messeinrichtungen können auch Funkmessgeräte installiert werden. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.“

2) Die Bezeichnung des § 11 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird durch „Auslesen“ ergänzt und lautet nun:

„Ablesen / Auslesen“

3) § 11 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(1) Die Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Die Stadt kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen. Die Stadt liest die Funkwasserzähler zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden Fällen aus:

1.  Zum 31.12. eines jeden Jahres zur Feststellung des Jahresverbrauchs. Die Ablesung erfolgt in der ersten bis vierten Kalenderwoche des Folgejahres.

 2. Bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers.

 3. Unterjährig maximal 4-Mal für Funktionstests.

 § 36 Hessisches Datenschutzgesetz findet aufgrund der anderweitigen Regelung in dieser Satzung keine Anwendung.

Die Sicherheit der von Funkmessgeräten gesendeten Daten wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet:

1. Die Daten werden mit einer gesonderten Verschlüsselung übertragen.

2. Die Auslesung erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der Stadt oder durch die von der Stadt beauftragten Dritten.“

4) § 13 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden.“

5) § 22 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. – bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.“

6) § 23 Abs. 1 und 2 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch werden aufgehoben und durch folgende Neufassungen ersetzt:

„(1) Die Stadt kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

  (2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.“

7) § 25 Abs. 2, 3 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch werden aufgehoben und durch folgende Neufassungen ersetzt:

„(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

  (3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück – bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.“

8) In § 25 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird Abs. 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„(4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.“

9) § 26 Abs. 2 und 4 der Wasserversorgungssatzung der Stadt werden aufgehoben und durch folgende Neufassungen ersetzt:

„(2) Die Benutzungsgebühren werden in Form von Verbrauchs- und Grundgebühren erhoben. Die Verbrauchsgebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Die Grundgebühr beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Zählergröße von:

Q3 = 4              3,80 €
Q3 = 10            8,40 €
Q3 = 16          11,50 €
Q3 = 25        115,00 €
Q3 = 63        140,50 €
ab Q3 = 100 177,30 €

Für jeden Wasserzähler, zur Messung gebührenpflichtiger Wassermengen, die nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden, (beispielsweise Gartenwasserzähler oder Zisternenzähler), beträgt die Grundgebühr 0,75 € je angefangenen Kalendermonat.

Jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.“

10) § 28 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassungen ersetzt:

„(1) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Erfassen der Zählerstände verlangt die Stadt 25,00 EUR; für die zweite oder weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 12,50 EUR.“

 (2) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr von 30,00 EUR.“

11) Die Bezeichnung des § 29 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird durch „öffentliche Last“ ergänzt und lautet nun:

„Entstehen und Fälligkeit der Gebühren, öffentliche Last“

12) In § 29 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(1) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

 (2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 26, 27 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.“

13) § 32a der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„Die Ermittlung von Berechnungsunterlagen, die Ausfertigung und Versendung von Gebührenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren können von Beauftragten Dritten der Stadt wahrgenommen werden.“

14) § 34 Abs. 2 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000 EUR geahndet werden.“

15) Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung 01.01.2018 in Kraft.

Der dritte Nachtrag wird hiermit ausgefertigt:

Lorsch, den 22.12.2017

Der Magistrat:
Schönung, Bürgermeister

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