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Festsetzung der öffentlichen Steuern für das Kalenderjahr 2018

Grundsteuer A) und/oder B):

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) in Verbindung mit § 122 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824) wird die von den Steuerschuldnern zu entrichtende Grundsteuer A) und B) für das Jahr 2018 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2017 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2018 verzichtet wird.

Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2018 erhalten, haben im Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2017 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Es wird um Beachtung der Fälligkeitstermine (vierteljährlich  zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., halbjährlich zum 15.02. und 15.08., jährlich zum 01.07.) gebeten.

Hundesteuer:
Gemäß des § 10 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2018 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.  Gegenüber dem Kalenderjahr 2017 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2018 verzichtet wird.

Die Hundesteuer 2018 wird am 01.07.2018 fällig.

Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftmandat werden die fälligen Steuern für die Grundsteuer A), B) und der Hundesteuer zum Fälligkeitstermin von der Stadtkasse Lorsch abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftmandat für die jeweiligen Steuern erteilt haben, werden gebeten, die Steuern – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Steuerfestsetzung gilt an dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Abgabenordnung). Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Lorsch, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 64653 Lorsch, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht. Auch wenn Widerspruch erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.

Lorsch, den 22.12.2017

Der Magistrat:
Schönung, Bürgermeister


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