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Zweiter Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl.  S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBI. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch am 29.06.2017 folgenden zweiten Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch beschlossen:


1) In § 8 der Hundesteuersatzung der Stadt Lorsch werden die Nr. 3 und 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„3.  für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf 50 von Hundert des Steuersatzes ermäßigt.

4. Steuerermäßigung nach § 8 Nr. 1 – 3 wird nur für den ersten Hund gewährt. Für jeden weiteren Hund gelten die Steuersätze dieser Satzung.“


2) § 9 der Hundesteuersatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„1. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von zwei Wochen nachdem der für die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Magistrat der Stadt Lorsch zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung vom Ersten des Monats an gewährt, in dem die Voraussetzung eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats gewährt.

2. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall dem Magistrat der Stadt Lorsch anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem Ersten des Monats, der dem Wegfall des Befreiungsgrundes folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.

3. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

a. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, mit Ausnahme einer Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5,

b. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

c. der Steuerpflichtige die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuervergünstigung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel vorlegt,

d. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden,

e. keine Besteuerung nach § 6 dieser Satzung vorgenommen wird.“


3) § 11 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:
„(2) Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.“

4) Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2018 in Kraft.


Der zweite Nachtrag wird hiermit ausgefertigt:

Lorsch, den 22.12.2017

Der Magistrat:
Schönung, Bürgermeister

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