DE | EN | FR

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lorsch

Erster Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S. 618), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBI S. 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBI. I S. 745), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 362), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch in der Sitzung am 20.12.2016 folgenden ersten Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch beschlossen:

1) In § 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird nach der Bestimmung des Begriffs „Grundstücksentwässerungsanlagen“ die Begriffsbestimmung „Zuleitungskanäle“ mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„Zuleitungskanäle

Die im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegten Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die das Abwasser den Anschlussleitungen zuführen und die Anschlussleitungen.“

2)    § 4 Abs. 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch werden aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(2)   Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG  und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.

 

(3)   Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.“

3)    In § 4 Abs. 4 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird Satz 3 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.“

4)    § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassungen des Absatz 2, 3 und 4 ersetzt:

„(2) Die Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen ebenso wie die Anschlussleitungen und die öffentlichen Sammelleitungen der Überwachung durch die Stadt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG. Diese Überwachungsaufgabe erfüllt die Stadt dadurch, dass sie zeitlich parallel zur Überwachung der Sammelleitungen und Anschlussleitungen eine Kamerabefahrung der Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen durchführt. Können bei einem Grundstück die Zuleitungskanäle nicht in einem Durchgang mit der Kamera durchfahren werden, weil entweder Beschädigungen des Kanals festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, die Zuleitungskanäle auf ihrem Grundstück in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dieses der Stadt innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis müssen die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.

 (3)  Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungs-gruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.

 (4)  Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grund-stückseigentümer selbst zu schützen.“

 5)  In § 7 Abs. 2 Satz 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt:

 „Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat den ph-Grenzwertbereich von 6,5 bis 10 enthält. Bei Feuerungsanlagen mit Leistungen  > 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen.“

 6)   § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch werden aufgehoben und durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

„Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Stadt Lorsch archivmäßig gesichert niedergelegt.

Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.“

 7) § 9 Abs. 1 und Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(1) Die Stadt überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Stadt eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.

 (3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.“

 8)   § 17 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

 

(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Er-neuerungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.“

 9)  § 20 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(1) Die Stadt kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2)  Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.“

 10) § 22 Abs. 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch werden aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(2)  Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 (3)  Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum.“

 11)  In § 22 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird Absatz 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„(4)  Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.“

 12)  § 23 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird, sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 [GVBI. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 [GVBI. I S 85] erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBI. I S. 257) werden über die Abwassergebühren für das Einleiten Schmutzwasser abgewälzt.“

 13)  § 24 Abs. 3 Buchstabe b) der Entwässerungssatzung wird aufgehoben und durch folgende Neufassungen des Abs.  3 Buchstaben b) und c) ersetzt:

„b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt,

 c)    mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

- als Brauchwasser , diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,

- zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.“

 14)  In § 24 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird Absatz 5 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„(5)  Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt.“

 15)  § 26 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

 „(1)  Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

        Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,97 Euro/m³

 (2)   Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,97 Euro bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.“

 16)  § 28 a) der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

„Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

 a)  Schlamm aus Kleinkläranlagen 12,00 Euro, mindestens jedoch 85 Euro pro Entleerung einer Grundstückskläreinrichtung.

 17)  Die Bezeichnung des § 30 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird durch „öffentliche Last“ ergänzt und lautet nun:

 „Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last“

 18)  In § 30 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird  Absatz 3 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

 „(3) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 23, 24, 26, 28 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.“

 19)  § 37 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

        „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll  den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.“

20)  Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung 01.01.2017 in Kraft.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Schriftarten, Karten, Videos oder Analysewerkzeuge. Dazu werden auch Cookies eingesetzt. Datenschutzinformationen