Lebenslage: Ordnung und Sicherheit
Schiedsmann: Klaus Schwab
Stellvertreter: Ulrich Schulze-Ganzlin
Sprechstunden
Nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
0 62 51/59 67-120
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Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und
Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden von der Stadtverordnetenversammlung
auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und von dem Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt. Ihr Amt versehen die
Frauen und Männer, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung
besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu
verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr
Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten
Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die
Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Zuständigkeit
Gerichte sind wichtig, aber nicht immer notwendig!
Bei vielen, kleinen Strafsachen muss der "Verletzte" erst einmal zum Schiedsamt,
ehe Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden darf. Diese
Schlichtungsverhandlungen - z.B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter
Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung - finden oft schon nach wenigen
Tagen statt. Über die Hälfte der Fälle werden dabei durch eine
rechtsverbindliche Schlichtung beigelegt, sodass die Gerichte nicht mehr bemüht
werden müssen. Das Schiedsamt ist zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten
(z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) und bei folgenden Strafdelikten:
Für diese 6 Delikte ist eine Schiedsamtsverhandlung vor dem Einreichen einer Privatklage obligatorisch vorgeschrieben.
Ablauf des Verfahrens
Ein Papierkrieg findet nicht statt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar
unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die
Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann
der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll
gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien
erscheinen müssen. Bleiben sie ohne ausreichende Entschuldigung weg, kann die
Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird
ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit sich
auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich genügend Zeit, hört genau zu und
versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein
Vergleich geschlossen, den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der
Vergleich rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze
Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen.
Kosten
Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt mindestens 20,- Euro; die
Kosten für einen Vergleich betragen mindestens 30,- Euro; diese Gebühr kann unter besonderen
Umständen bis auf höchstens
50,- Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z.B.
Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Vor dem Schlichtungsverfahren wird ein Kostenvorschuss erhoben.
Weitere Informationen finden Sie beim Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen.
Informationen zu den Straftaten:
Sie wurden beleidigt? Eine "dumme Kuh" kann wehtun. Ein "alter Ochse" nicht
weniger. Und erst recht dann, wenn es auch noch "Zuhörer" gibt. Man redet Ihnen "übel nach"? Jemand aus Ihrem Bekanntenkreis behauptet,
Tatsachen über Sie zu kennen, die Sie schlecht aussehen lassen. Und das alles
stimmt überhaupt nicht. Sie wurden verleumdet? Da erzählt doch jemand von Ihren Kollegen wider
besseres Wissen unwahre Dinge über Sie, nur um Sie bei den anderen
herabzusetzen.
Muss man sich das alles bieten lassen? Ganz sicher nicht! Sie brauchen:
KÖRPERVERLETZUNG (§ 223 StGB)
Es hat Sie jemand misshandelt oder Ihre Gesundheit geschädigt?
Schläge tun nicht nur der Psyche weh. Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld.
Wenn bei der Körperverletzung auch noch etwas beschädigt oder verschmutzt wurde,
wie z.B. Kleidungsstücke, Schmuck, Brille, usw., steht Ihnen auch noch ein
Schadensersatz zu. Sie brauchen:
SACHBESCHÄDIGUNG (§ 303 StGB)
Es wurde Ihr Eigentum beschädigt. In diesem Bereich sind viele Dinge
denkbar:
Auch dies muss nicht einfach hingenommen werden. Sie brauchen:
HAUSFRIEDENSBRUCH (§ 123 StGB)
Jemand betritt gegen Ihren Willen Ihre Wohnung , Ihren Laden oder Ihr
Grundstück und weigert sich, obwohl Sie ihn unmissverständlich dazu auffordern,
Ihre Wohnung, Ihren Laden oder Ihr Grundstück zu verlassen?
Dann begeht diejenige/derjenige Hausfriedensbruch und kann dafür
strafrechtlich belangt werden. Aber bevor Sie Klage einreichen, brauchen Sie:
BEDROHUNG (§ 241 StGB)
Sie werden bedroht? Hier gibt es viele Möglichkeiten.
Strafbar macht sich auf jeden Fall derjenige, der Sie oder
Ihnen nahe stehende Familienangehörige mit einem Verbrechen bedroht. (Ich
schlag dich tot,
Ich mach Dich kaputt,
usw.) Es macht sich aber auch derjenige strafbar, der wider besseres Wissen Sie
dadurch täuscht, dass er behauptet, er wisse von einem Verbrechen, das
demnächst an Ihnen oder Ihnen nahe stehenden Familienangehörigen verübt werden
soll. Auch hier gilt:
Sie brauchen:
VERLETZUNG DES BRIEFGEHEIMNISSES (§ 202 StGB)
„Wer
unbefugt einen verschlossenen Brief ..........., der nicht zu seiner Kenntnis
bestimmt ist, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstückes ohne
Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis
verschafft...." macht sich strafbar.
„Ebenfalls
strafbar macht sich aber auch diejenige/derjenige, die/der "sich unbefugt
vom Inhalt eines Schriftstückes, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und
durch ein verschlossenes Behältnis ...... besonders gesichert ist" dadurch
Kenntnis verschafft, dass er dieses Behältnis geöffnet hat.
Wenn also jemand ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Einwilligung
Ihre Briefe (evtl. sogar noch aus Ihrem Briefkasten) entfernt, diese öffnet und
liest, so macht er sich strafbar.
Dabei spielt es keine Rolle, dass sie/er Ihnen Ihre Briefe
evtl. später wieder in den Briefkasten zurücklegt oder Ihnen diese einfach
wieder zurückgibt.
Auch das müssen Sie nicht einfach hinnehmen, denn diese
Verletzung des Briefgeheimnisses ist eine Straftat. Sie brauchen: