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Schiedsamt Stadt Lorsch

Lebenslage: Ordnung und Sicherheit

Schiedsmann: Klaus Schwab
Stellvertreter: Ulrich Schulze-Ganzlin

Sprechstunden
Nach vorheriger Terminvereinbarung.

Kontakt
0 62 51/59 67-120
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Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden von der Stadtverordnetenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und von dem Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Zuständigkeit
Gerichte sind wichtig, aber nicht immer notwendig! Bei vielen, kleinen Strafsachen muss der "Verletzte" erst einmal zum Schiedsamt, ehe Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden darf. Diese Schlichtungsverhandlungen - z.B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung - finden oft schon nach wenigen Tagen statt. Über die Hälfte der Fälle werden dabei durch eine rechtsverbindliche Schlichtung beigelegt, sodass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen. Das Schiedsamt ist zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) und bei folgenden Strafdelikten:

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Für diese 6 Delikte ist eine Schiedsamtsverhandlung vor dem Einreichen einer Privatklage obligatorisch vorgeschrieben.

Ablauf des Verfahrens
Ein Papierkrieg findet nicht statt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne ausreichende Entschuldigung weg, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich genügend Zeit, hört genau zu und versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen, den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen.

Kosten
Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt mindestens 20,- Euro; die Kosten für einen Vergleich betragen mindestens 30,- Euro; diese Gebühr kann unter besonderen Umständen bis auf höchstens 50,- Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Vor dem Schlichtungsverfahren wird ein Kostenvorschuss erhoben.
Weitere Informationen finden Sie beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.
Informationen zu den Straftaten:

  • BELEIDIGUNG (§ 185 StGB)
  • ÜBLE NACHREDE (§ 186 StGB)
  • VERLEUMDUNG ( § 187 StGB)

Sie wurden beleidigt? Eine "dumme Kuh" kann wehtun. Ein "alter Ochse" nicht weniger. Und erst recht dann, wenn es auch noch "Zuhörer" gibt. Man redet Ihnen "übel nach"? Jemand aus Ihrem Bekanntenkreis behauptet, Tatsachen über Sie zu kennen, die Sie schlecht aussehen lassen. Und das alles stimmt überhaupt nicht. Sie wurden verleumdet? Da erzählt doch jemand von Ihren Kollegen wider besseres Wissen unwahre Dinge über Sie, nur um Sie bei den anderen herabzusetzen.
Muss man sich das alles bieten lassen? Ganz sicher nicht! Sie brauchen:

  • Name und Adresse der Person, die Sie beleidigt hat.
  • Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich diejenige/derjenige wohnt.
  • Einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson.

KÖRPERVERLETZUNG (§ 223 StGB)
Es hat Sie jemand misshandelt oder Ihre Gesundheit geschädigt?
Schläge tun nicht nur der Psyche weh. Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld. Wenn bei der Körperverletzung auch noch etwas beschädigt oder verschmutzt wurde, wie z.B. Kleidungsstücke, Schmuck, Brille, usw., steht Ihnen auch noch ein Schadensersatz zu. Sie brauchen:

  • Name und Adresse der Person, die Sie geschlagen hat.
  • Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich diejenige/derjenige wohnt.
  • Einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson.

SACHBESCHÄDIGUNG (§ 303 StGB)
Es wurde Ihr Eigentum beschädigt. In diesem Bereich sind viele Dinge denkbar:

  • Zerstochene Reifen.
  • Eine eingeschlagene Fensterscheibe.
  • Zertrampelte Blumenbeete.
  • Abgesägte Äste.
  • Verschmutzte oder zerrissene Kleidung (evtl. auch infolge einer Körperverletzung).
  • Verschmierte Hauswände.
  • usw.

Auch dies muss nicht einfach hingenommen werden. Sie brauchen:

  • Name und Adresse der Person, die Ihr Eigentum beschädigt hat.
  • Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich diejenige/derjenige wohnt.
  • einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson .

HAUSFRIEDENSBRUCH (§ 123 StGB)
Jemand betritt gegen Ihren Willen Ihre Wohnung , Ihren Laden oder Ihr Grundstück und weigert sich, obwohl Sie ihn unmissverständlich dazu auffordern, Ihre Wohnung, Ihren Laden oder Ihr Grundstück zu verlassen?
Dann begeht diejenige/derjenige Hausfriedensbruch und kann dafür strafrechtlich belangt werden. Aber bevor Sie Klage einreichen, brauchen Sie:

  • Name und Adresse der Person, die Hausfriedensbruch begangen hat.
  • Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich diejenige/derjenige wohnt.
  • einen Termin für eine Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson.

BEDROHUNG (§ 241 StGB)
Sie werden bedroht? Hier gibt es viele Möglichkeiten.
Strafbar macht sich auf jeden Fall derjenige, der Sie oder Ihnen nahe stehende Familienangehörige mit einem Verbrechen bedroht. (Ich schlag dich tot, Ich mach Dich kaputt, usw.) Es macht sich aber auch derjenige strafbar, der wider besseres Wissen Sie dadurch täuscht, dass er behauptet, er wisse von einem Verbrechen, das demnächst an Ihnen oder Ihnen nahe stehenden Familienangehörigen verübt werden soll. Auch hier gilt:

Sie brauchen:

  • Name und Adresse der Person, die Sie bedroht.
    Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich diejenige/derjenige wohnt.
    einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson.

VERLETZUNG DES BRIEFGEHEIMNISSES (§ 202 StGB)
„Wer unbefugt einen verschlossenen Brief ..........., der nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstückes ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft...." macht sich strafbar.
„Ebenfalls strafbar macht sich aber auch diejenige/derjenige, die/der "sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstückes, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis ...... besonders gesichert ist" dadurch Kenntnis verschafft, dass er dieses Behältnis geöffnet hat.
Wenn also jemand ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Einwilligung Ihre Briefe (evtl. sogar noch aus Ihrem Briefkasten) entfernt, diese öffnet und liest, so macht er sich strafbar.
Dabei spielt es keine Rolle, dass sie/er Ihnen Ihre Briefe evtl. später wieder in den Briefkasten zurücklegt oder Ihnen diese einfach wieder zurückgibt.
Auch das müssen Sie nicht einfach hinnehmen, denn diese Verletzung des Briefgeheimnisses ist eine Straftat. Sie brauchen:

  • Name und Adresse der Person, die Ihre Post geöffnet hat.
  • Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich diejenige/derjenige wohnt.
  • Einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson.

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