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Bebauungsplan Nr. 55 „Besucherparkplatz hinter dem Altenmünster“

27. Apr 2017

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lorsch zur Bauleitplanung.

Am 18.12.2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55 „Besucherparkplatz hinter dem Altenmünster“. Dieser Beschluss wurde am 11.11.2015 ortsüblich bekannt gemacht. Die vorgeschriebene Beteiligung der berührten Fachbehörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 11.11.2015. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 11.11.2015 bis 11.12.2015 statt.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch hat in ihrer Sitzung am 30.03.2017 beschlossen die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich im Osten der Gemarkung Lorsch, zwischen B 460 (Siegfriedstraße) und Weschnitz nördlich der Klosterruine „Altenmünster“ umfasst eine Fläche von ca. 1,7 ha und beinhaltet die Flurstücke in der Gemarkung Lorsch, Flur 16 Nr. 118 teilweise, Nr. 120 teilweise, Nr. 121, Nr. 123/1 teilweise und Nr. 137 teilweise, und ist aus der nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich, die hiermit Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Abbildung: Umgrenzung des Geltungsbereichs Bebauungsplan Nr. 55 „Besucherparkplatz hinter dem Altenmünster“ (strichlierte Linie), ohne Maßstab

Die Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 55 „Besucherparkplatz hinter dem Altenmünster“ sind:

  • die Umsetzung des Masterplans der Welterbestätte,
  • die Sicherung der Erschließung der Welterbestätte,
  • die Regelung des Besucherverkehrs der Welterbestätte sowie
  • die Entlastung des innerörtlichen Verkehrs.


Hiermit wird bekanntgemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 55 „Besucherparkplatz hinter dem Altenmünster“ in der Zeit von

Dienstag, dem 02.05.2017 bis einschließlich Dienstag, dem 06.06.2017

bei der Stadtverwaltung Lorsch, Stadthaus, 2. OG, Zimmer 203-204,
Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 64653 Lorsch

während der allgemeinen Dienststunden:
MO, DI, DO, FR 8.00 Uhr – 12.00 Uhr,
MO, DI 14.00 Uhr – 16.00 Uhr,
Donnerstag 14.00 Uhr – 18.00 Uhr,
öffentlich ausgelegt wird.

Ausgelegt werden:
Planzeichnung, Textliche Festsetzungen, Begründung und Anlagen und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen bzw. Stellungnahmen.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen bzw. umweltbezogener Stellungnahmen zu den Schutzgütern sind verfügbar:

Mensch, Gesundheit, Kultur, Natur, Tiere, Pflanzen, Boden, Grünordnung sowie zu naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen und Ausgleichsmaßnahmen (Artenschutz).

Im Einzelnen liegen vor:

A. Gutachten

  • Machbarkeitsstudie vom Sept. 2014 (Bedarfsnachweis, Standortuntersuchung)
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom Sept. 2015 (geplante Eingriffe, relevante Arten, Artenschutzprüfung von Vogelarten, Fledermausarten und Reptilien)
  • Umweltbericht vom (Bestandserhebung und -bewertung der Biotop- und Nutzungstypen, Umweltauswirkung, Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Prognose über die Umweltentwicklung, Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Monito-ring der geplanten Maßnahmen, etc.)

B. Stellungnahmen zu umweltrelevanten Aspekten aus der frühzeitigen Beteiligung
Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e.V. (11.12.2015):
- Lage des Standorts (Ökologie, Nähe zum Altenmünster)

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (11.12.2015/07.08.2014):
- Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
- Flächenverlust für Natur und Landwirtschaft
- Hinweis auf Vorranggebiete gemäß Regionalplan
- Eingriff in die Landschaft

Forstamt Lampertheim (10.12.2015):
- Umwidmung Feldgehölz in Wald

hessen-ARCHÄOLOGIE (02.12.2015):
- archäologische Fundstelle

Jägervereinigung Kreis Bergstraße e.V. (08.12.2015):
- Verlust der landwirtschaftlichen Nutzung
- Nähe zum Naturschutzgebiet Erlache und zum Vogelschutzgebiet Hess. Altneckarschlingen

Kreis Bergstraße (11.12.2015):
- Städtebau-, Bauordnungs- und Gestaltungsrecht:
- Hinweis auf Vorranggebiete („Regionaler Grünzug“, „Landwirtschaft“) und Vorbe-haltsgebiete („vorbeugender Hochwasserschutz“ und „besondere Klimafunktionen“)
- Untere Naturschutzbehörde:
- Der Umweltbericht ist um die Eingriffsregelung zu ergänzen
- Hinweis auf die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
- Hinweis auf rechtliche Sicherung von Flächen für Ausgleichs- und artenschutzrechtliche Maßnahmen
- Lage im Gewässerrandstreifen und im Deichsystem der Weschnitz
- Raumentwicklung, Landwirtschaft und Denkmalschutz:
- landwirtschaftlich hochwertige Ackerflächen
- Ziele des Regionalplans

Ortslandwirt (10.12.2015):
- Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche

Regierungspräsidium Darmstadt (10.12.2015):
- Kompensation des Eingriffs in regionalen Grünzug
- Alternativenprüfung zur Standortwahl
- Ergänzung zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
- Weschnitzaue
- Gehölz als geschütztes Biotop
- Überschwemmungsgefährdetes Gebiet
- Verlust von hochwertigen Ackerflächen

Wanderverband Hessen e.V. (11.12.2015):
- Ziele des Regionalplans
- Hoher Stellenwert des Gebiets für den Naturschutz

Wasserbeschaffungsverband Riedgruppe Ost (24.11.2015):
- Hinweis auf das der Stadt vorliegende Gutachten zu Bemessungsgrundwasserständen für Bauwerksabdichtungen

Schreiben eines Bürgers (09.12.2015):
- Kompensation des Eingriffs in regionalen Grünzug
- Hinweis auf Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
- Fledermaushabitat

Die Öffentlichkeit wird durch diese öffentliche Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 55 „Besucherparkplatz hinter dem Altenmünster“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.
Weiterhin wird bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 55 „Besucherparkplatz hinter dem Altenmünster“ während des förmlichen Offenlegungszeitraumes zu jedermanns Einsicht offen gelegt wird und sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie diewesentlichen Auswirkungen der Planung informieren kann. Eine Äußerung der Öffentlichkeit zur Planung ist innerhalb des oben genannten Zeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lorsch möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben wurden, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Lorsch deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollverfahren) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Lorsch, den 20.04.2017
Der Magistrat der Stadt Lorsch
Christian Schönung
Bürgermeister

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