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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lorsch

Erster Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S. 618), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl.  S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBI S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch am 20.12.2016 folgenden ersten Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch beschlossen:

1)    Im § 7 (2) der Hundesteuersatzung der Stadt Lorsch wird die Nr. 5 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

5.   Hunde, die erstmalig von ihrem Haltern aus einem Tierheim im Gebiet des Landkreises Bergstraße erworben wurden. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 12 Monate nach Übernahme aus dem Tierheim.

2)    § 9 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Lorsch wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

1.   die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, mit Ausnahme

      einer Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5.

3)    Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

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